Satzung
Satzung
des Kleingartenvereins Bad Kleinen e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Bad Kleinen e.V.„
(im folgenden KGV genannt), hat seinen Sitz in Bad Kleinen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer 4129 eingetragen, (ehemals Amtsgericht Wismar VR 217 – GVM).
2. Gerichtsstand ist Wismar.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der KGV ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wismar e.V..
§ 2
Zweck und Aufgaben
1.Der KGV setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil der Grünzone im Rahmen des vom Kreisverband eingegangenen Zwischenpachtvertrages mit dem Bodeneigentümer.
2. Zweck des KGV ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
3. Der KGV unterstützt und fördert das Interesse der Mitglieder an der
sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem
Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft, sowie an ihrer Erholung und
Entspannung, am körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit
und an der Eigenversorgung der Familie mit kleingärtnerischen Produkten.
4. Er fördert die Gemeinschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten durch
fachliche Beratung und Unterweisung.
5 . Der KGV übernimmt die Verwaltung – und Betreuungsaufgaben der Kleingartenanlage auf der Grundlage des Zwischenpachtvertrages mit der Kommunalverwaltung der Gemeinde Dorf Mecklenburg/Bad Kleinen.
6. Die Mittel des KGV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der KGV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des KGV kann jede volljährige Person werden, unabhängig davon, ob
gleichzeitig ein Kleingartenpachtvertrag abgeschlossen wird. Die Mitgliedschaft ist
persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
2. Die Aufnahme als Mitglied in den KGV ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung ist der
Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn in einer
öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der
Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr wirksam.
§ 4
Rechte der Mitglieder
1. Das Mitglied genießt das aktive und das passive Wahlrecht im KGV.
2. Das Mitglied darf sich zu allen Fragen, Angelegenheiten und Aufgaben des KGV
äußern. Es darf Anträge und Vorschläge an den Vorstand und an die
Mitgliederversammlung einreichen.
3. Das Mitglied hat das Recht, Veranstaltungen und Schulungen des KGV und – bei
entsprechender Einladung an den Verein – des Kreisverbandes nutzen.
4. Mitglieder des KGV werden im Rahmen der Möglichkeiten der Vereinigung bei der
Vergabe von Kleingartenparzellen bevorzugt. Dies gilt auch im Erbfall.
5. Das Mitglied hat das Recht am Garten, jedoch kein Recht auf den Garten. Das
Recht auf den Garten wird durch den Pachtvertrag bestimmt.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
1. Das Mitglied hat die Pflicht diese Satzung, das Bundeskleingartengesetz, die
Festlegung im Zwischenpachtvertrag, den Kleingartenpachtvertrag und die
Gartenordnung in der jeweiligen geltenden Fassung einzuhalten und sich nach den
dann festgelegten Grundsätzen innerhalb des KGV kleingärtnerisch zu betätigen.
2. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
3. Das Mitglied hat die Pflicht, außer der Pacht und öffentlich-rechtlichen Lasten, den
Mitgliedsbeitrag sowie andere sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle
ergebende finanzielle Verpflichtungen (z.B. Kosten für Strom, Wasser,
Versicherungen, Umlagen) nach schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten
Zahlungstermin in einem Beitrag zu entrichten.
Als Obergrenze für die Umlage wird maximal das dreifache des Mitgliedsbeitrages
als angemessen erachtet.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Auf Vorstandsbeschluss können bestimmte wiederkehrende Arbeiten bestimmten Mitgliedern zugeordnet werden.
5. Das Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung des Namens oder der Wohnanschrift
dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Wurde diese nicht beachtet, gilt der
versuchte Postzugang bei der letzten bekannten Adresse als zugestellte
Postsendung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im KGV endet
a) durch die schriftliche Erklärung des freiwilligen Austritts,
b) durch Ausschluss oder
c) durch den Tod.
2. Der Austritt kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Wird gleichzeitig der Kleingartenpachtvertrag gekündigt und ist kein nachfolgender
Pächter vorhanden, ist der KGV nicht zur Erstattung der anteiligen Werte am
Vereinseigentum (z.B. Strom- und Wasserleitungen) verpflichtet.
3. Ausschlussgründe können sein
a) schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mitgliedes oder von ihm auf der
Kleingartenparzelle geduldeter Personen, insbesondere eine nachhaltige
Störung des Friedens in der Gemeinschaft, eine vorsätzliche Schädigung der
Vereinsinteressen oder ein rücksichtsloses Verhalten (z.B. Tätlichkeiten, grobe
Beschimpfungen) gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder dem Vorstand.
b) Nichterfüllung der Zahlungspflichten: mit dem Mitgliedsbeitrag und anderen
finanziellen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 und 4 länger als drei Monate in
Verzug und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die
fällige Forderung erfüllt.
c) Fortsetzung einer nicht kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle oder anderer
nicht unerheblicher Verletzung von Pflichten, die sich aus dieser Satzung oder
aus der Gartenordnung ergeben, trotz schriftlicher Abmahnung durch den
Vorstand.
d) Seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus dem Pachtvertrag
auf Dritte überträgt.
4. Über den Ausschluss entscheiden die Vorstandsmitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist anzuhören.
5. Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der
Beratung teilnehmen, ist der Ausschluss auf der nächsten Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitglieds auszusprechen.
6. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich durch
Postzustellung mit Empfangsbestätigung bekannt zu geben.
7. Beschlüsse gemäß Abs. 4 und 5 sind endgültig.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitglieds,
die sich aus dieser Satzung ergeben. Das Pachtverhältnis für eine
Kleingartenparzelle endet mit einer Frist von einem Monat. Im Falle des Austritts oder
Ausschlusses hat das Mitglied alle finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen bis
zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
§ 7
Organe und Vereinigung
1. Organe des KGV sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr als
Jahreshauptversammlung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie
im Interesse der Vereinigung erforderlich hält. Der Vorstand ist zur Einberufung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
Auch Kassenprüfer können die Einberufung verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungen mit
Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung hat schriftlich an alle Mitglieder oder
ortsüblich in der Kleingartenanlage durch Aushang mit einer Frist von mindestens
vier Wochen zu erfolgen.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder eines
anderen Vorstandmitgliedes.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür
nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Ihr obliegen vor allem:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes
und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über den Handlungskosten-Voranschlag – Haushaltsplan –
für das Geschäftsjahr mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, evtl. Umlagen
und von Gemeinschaftsleistungen,
d) Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die unabhängig vom
Vorstand mindestens jährlich die Vereinskasse prüfen und hierüber zu
berichten haben,
f) Entscheidung über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige
Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
g) Satzungsänderungen und Änderung der Gartenordnung,
h) Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch
Satzungsbestimmungen zugewiesen sind,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Gültige Beschlüsse können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden,
die den Mitgliedern mit der schriftlichen oder durch den ortsüblichen Aushang in der
Kleingartenanlage Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben
wurden.
Anträge zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich und mündlich jederzeit
gestellt werden.
7. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Des Weiteren sind die
Vorgaben des BGB einzuhalten.
Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur
Mitglieder, die Pächter sind, stimmberechtigt.
Abgestimmt wird in der Regel mit Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der
anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel.
Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Es zählen nur die abgegebenen
Ja und Nein Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussentwurfs.
9. Die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse sind für alle Mitglieder
verbindlich. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom
Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer (Protokollführer) zu
unterschreiben sind.
10. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes sind
berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
11. Zur Behandlung wichtiger Probleme kann der Vorstand zur
Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen, sie haben kein Stimmrecht.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) einem Stellvertretern
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) und bis zu drei Beisitzern
2. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
nach einer zu beschließenden Wahlordnung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im
Amt.
3. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen
werden, wenn sie die ihnen übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der
Satzung ausüben.
4. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus persönlichen Gründen kann sich
der Vorstand selbst durch Zuwahl neuer Mitglieder ergänzen, diese sind in der
nächsten Mitgliederversammlung zur Neuwahl als Vorstandsmitglied vorzuschlagen.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des KGV.
Er besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Verwaltung und Pflege der
Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten. Er bereitet die
Mitgliederversammlung vor und hat die Durchführung ihrer Beschlüsse abzusichern.
Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen
Vorstandsmitglieder beschließen.
6. Der KGV wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden mit seinem Stellvertreter vertreten.
7. Der Vorstand tritt regelmäßig alle vier Wochen und nach Bedarf zusammen. Er
fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
seinem Stellvertreter, schriftlich, aber auch mündlich unter der Angabe der
Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Er ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei
Stimmgleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurz gefasstes Protokoll anzufertigen,
dass vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer (Protokollant) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zugeben, dabei sind evtl. Einwände gegen die Fassung des Protokolls vorzubringen.
9. Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen und Beauftragte zu berufen, diese
wirken beratend.
Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Klärung von Vereinsangelegenheiten zur
zeitweiligen Teilnahme an Vorstandssitzungen auffordern, ihre den Verein
betreffenden Probleme, Vorschläge und Anträge unmittelbar auf Vorstandssitzungen
vorzubringen.
10. Der Vorstand und die von ihm berufenen Kommissionen und Beauftragten
arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen zu ersetzen. Auf
Beschluss der Mitgliederversammlung (im Haushaltsplan) kann eine angemessene
pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10
Finanzierung der Vereinigung und Kassenführung
1. Der KGV finanziert seine Tätigkeit sowie seine Verpflichtungen gegenüber dem
Kreisverband und der Kommune aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen
oder Spenden.
2. Der KGV ist verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen
termingemäß an den Kreisverband zu entrichten.
3. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand den Haushaltsplan
aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt
sein müssen. Rücklagen dürfen dabei herangezogen werden. Über- und
außerplanmäßige Ausgaben während eines Jahres müssen durch Ersparungen an
anderer Stelle gedeckt sein.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt das Konto der Vereinigung sowie
das Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben mit den erforderlichen Belegen.
Er nimmt alle Zahlungen für Vereinszwecke gegen seine alleinige Quittung in
Empfang.
Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall mit dem Stellvertreter, leisten, es sei denn es handelt sich
um laufende Verbindlichkeiten. Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich
anzulegen.
5. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister den Kassenbericht
(Einnahmen und Überschussrechnung) zu erarbeiten und diesem dem Vorstand
vorzulegen.
6. Der KGV haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.
7. Die Vorstandsmitglieder haben der Revisionskommission über die
Geschäftsführung
Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege,
Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des KGV kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung, entsprechend § 8 Abs. 7 und 8,
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des KGV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des KGV an den Arbeiter – Samariter – Bund, Kreisverband Wismar/NWM e.V. in 23968 Gägelow, Dorfstraße 10, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nicht
andere Personen dafür bestellt.
§ 12
Aufwandsentschädigungen
1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den
Vorstandsmitgliedern und den Kassenprüfern der entstandene Aufwand
entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.
§ 13
Schlussbestimmungen
1. Die Regelungen der bisherigen Satzung vom 23.06.1990 und die Änderung vom
17.04.1993 werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
2. der Entwurf dieser Satzung wird den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung im April 2019 zur Abstimmung vorgelegt
3. Dem Kreisverband der Gartenfreunde Wismar e.V. ist eine Ausfertigung zu übergeben.
4. Der Vorstand ist ermächtigt unwesentliche Änderungen redaktioneller Art
selbständig vorzunehmen, soweit sie nicht vom Registergericht gefordert werden.
5. Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Schwerin.